Verein der Rheinpfälzer in München e.V.
Der Teufelstisch bei Hinterweidenthal
Satzung des Vereins der Rheinpfälzer e.V. in München
beschlossen in der Hauptversammlung vom 23.06.1998; rechtskräftig mit Wirkung vom 28.07.1998 durch Eintragung ins Vereinsregister von München
§ 1Name und Sitz des Vereins
(1)Der im März 1895 gegründete Verein führt den Namen "Verein der Rheinpfälzer e.V." und hat seinen Sitz in München.
(2)Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München unter VR 10879 eingetragen.
(3)Der Verein gehört korporativ dem Landesverband der Pfälzer in Bayern e.V. an; gem. dessen Satzung § 2 (3).
(4)Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2Zweck des Vereins
(1) In Bayern sollen Lebensart, Kultur und Geschichte der Pfalz sowohl für Pfälzer wie für Freunde der Pfalz wach und erlebbar bleiben.
Zweck des Vereins ist, dafür die Rahmenbedingungen zu schaffen und gemäß langer, erfolgreicherTradition die menschlichen und
geistigen Beziehungen zwischen "Bayern und Pfalz" zu pflegen und zu vertiefen.
(2) Der Vereinszweck soll erreicht werden durch regelmäßige Zusammenkünfte in Geselligkeit und Unterhaltung, aber auch durch
Vortragsveranstaltungen, Exkursionen, Besichtigungen, Reisen, Diskussionsabende und dergl.
§ 3Mitgliedschaft
(1)Der Verein besteht aus
1. ordentlichen Mitgliedern
2. Ehrenmitgliedern
3. Fördermitgliedern
(2)Ordentliches Mitglied kann jede(r) volljährige Rheinpfälzer(in) wie auch jede(r) andere deutsche Staatsbürger(in) werden, so er/sie in Bayern
oder in der Pfalz wohnhaft ist und sich zu den Zielen des Vereins bekennt.
(3) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um den Verein oder die Pfalz hervorragende Verdienste erworben hat. Vorschlagsrecht
hat der Vorstand. Die Entscheidung trifft die Hauptversammlung.
(4) Fördermitglieder können Personen sein, die am Vereinsleben nicht teilnehmen, aber dem Verein wohlgesonnen sind und ihm Unterstützung
auf ihre Art zukommen lassen. Sie haben den Gästestatus und demzufolge keine Stimme in der Hauptversammlung.
§ 4 Aufnahme, Ausscheiden
(1)Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlicher Anmeldung durch den Bewerber und Beschluss im Vorstand. Das neue Mitglied wird
in der Monatsversammlung bekannt gegeben und bei Anwesenheit offiziell eingeführt.
(2)Die Mitgliedschaft endet
1. mit Wegfall der Voraussetzungen zum Erwerb der Mitgliedschaft
2. durch Austritt
3. durch Ausschluss
Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Er muß spätestens 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich bekundet werden.
Für das laufende Jahr ist der Mitgliedsbeitrag voll zu zahlen.
(3)Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Hauptversammlung und Mitteilung an den Betroffenen ausgeschlossen
werden, wenn das Interesse am Verein offensichtlich erloschen ist, die satzungsgemäßen Mitgliedspflichten dauerhaft mißachtet wurden
oder vereinsschädigendes Verhalten festzustellen ist. Das betreffende Mitglied hat Anspruch auf rechtliches Gehör.
(4)Ausscheidenden Mitgliedern stehen finanzielle Ansprüche an den Verein nicht zu.
§ 5Beiträge
(1)Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung beschlossen.
(2)Der Jahresbeitrag wird am Anfang des Geschäftsjahres im voraus fällig. Er soll unbar gezahlt werden.
§ 6 Rechte und Pflichten des Mitglieds
(1)Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereinsteilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins
nach Maßgabe der betreffenden Bestimmungen zu nutzen. Stimmrecht haben die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, loyal zum Verein zu stehen und nach seinen Möglichkeiten zur Aufgabenerfüllung beizutragen, insbes. den
satzungsgemäßen Beschlüssen nachzukommen.
(3) Um die dem Verein erwachsenden Kosten tragen zu können, sind die Mitglieder gehalten, die Mitgliedsbeiträge und evtl. erforderliche
Umlagen pünktlich zu zahlen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe sind
1. Die Hauptversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Beirat
§ 8 Hauptversammlung
(1)Alljährlich, spätestens im April, findet die ordentliche Hauptversammlung statt. Die Tagesordnung umfaßt
regelmäßig
1. Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
2. Bericht des Beirats
3. Kassenbericht
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes und des Beirats
6. Wahl der Kassenprüfer für das laufende Geschäftsjahr
7. Sonstiges, Wünsche und Anträge
fallweise
8. Änderungen in Satzung und Geschäftsordnung
9. Wahlen zu Vorstand und Beirat
10. Jahresbeiträge/Umlagen
11. Ernennung von Ehrenmitgliedern
12. Regelungen anläßlich der Vereinsauflösung, u.a.
(2) Aus wichtigem Grunde kann der Vorstand auch außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel
der Stimmberechtigten unter Angabe der Tagesordnung dies schriftlich beantragt. Die Einberufung muß binnen 8 Tagen, vom Einlauf des
Antrags gerechnet, durch Rundschreiben mit Tagesordnung erfolgen.
(3) Die Einladung zu einer Hauptversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der
Tagesordnung durch Rundschreiben vorzunehmen. Anträge der Mitglieder für die Hauptversammlung müssen mindestens eine Woche
vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(4) Zur Abstimmung sind in der Regel nur Anwesende berechtigt. Zu Beschlüssen, die mit qualifizierter Mehrheit zu treffen sind, können
Abwesende ihr Votum auch schriftlich vor Sitzungsbeginn einreichen. Die Beschlüsse in der Hauptversammlung werden, wenn die Satzung
nichts anderes bestimmt, durch offene Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Ersten Vorsitzenden.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(5) In jeder Hauptversammlung ist Protokoll zu führen. Es ist in der nächsten Vorstandssitzung vorzulegen und wird in seiner endgültigen
Fassung vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet.Soweit Beschlüsse dem Registergericht mitzuteilen sind, wird dies seitens
des Vorstandes unverzüglich erledigt.
(6) Neben den Hauptversammlungen finden regelmäßig Monatsversammlungen (Vereinstreffen) statt. Sie dienen vor allem der Geselligkeit und
Unterhaltung. Hier können keine Beschlüsse im Sinne dieser Satzung gefaßt werden.
(7) An den Vereinstreffen dürfen Gäste teilnehmen. Sie sollen dem anwesenden Vorstand vorgestellt werden. Bei eventuellen Beratungen
können sie zugegen sein, haben aber kein Mitspracherecht.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassier
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Für ihn ist intern eine evtl. bestehende Geschäftsordnung bindend. Der Vorstand
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Erklärungen, durch welche der Verein Verpflichtungen eingeht, müssen im Budgetrahmen liegen und sind von den Vertretungsberechtigten
schriftlich abzugeben.
(2) Die Wahlen zum Vorstand finden alle drei Jahre statt. Für den 1. und 2. Vorstand erfolgt die Wahl schriftlich in einem Wahlgang. Die übrigen
Mitglieder werden in offener Abstimmung gewählt. In allen Fällen gilt die einfache Mehrheit.
Nicht anwesende Mitglieder können nur dann gewählt werden, wenn sie die Annahme einer auf sie fallenden Wahl im vorhinein zugesagt
haben.
Gewählte anwesende Mitglieder haben sich über die Annahme der Wahl in der Hauptversammlung zu erklären.
(3) Für ein während des Jahres ausscheidendes Vorstandsmitglied, mit Ausnahme des 1. Vorsitzenden, wählt die Vorstandschaft ein
Ersatzmitglied, das bei der nächsten Hauptversammlung bestätigt oder abgelöst wird.
Der Vorstand kann analog unterjährig - ohne HV-Beschluss Mitglieder übergangsweise in den Beirat berufen.
Scheidet der 1. Vorsitzende aus, so ist zum Zwecke der Neuwahl innerhalb von vier Wochen eine Hauptversammlung einzuberufen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefaßt; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(5) In der Vorstandssitzung ist Protokoll zu führen. Das Protokoll muß binnen 3 Wochen dem 1. oder dem 2. Vorsitzenden vorgelegt werden und
ist nach erfolgter Genehmigung in seiner endgültigen Fassung vom 1. Vorsitzenden oder Stellvertreter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes legen vorbehaltlich der Regelungen in §10 die Verteilung der Geschäfte im Vorstand fest und erstellen - nach
eigenem Ermessen - eine verbindliche Geschäftsordnung, die der Hauptversammlung zur Kenntnis gebracht wird. Diese kann Änderungen
verlangen.
(7) Ehrungen jeglicher Art liegen, ausgenommen § 3 (3) der Satzung, in der Kompetenz des Vorstandes.
§ 10 Funktionen im Vorstand
(1) Der 1. Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und repräsentiert den Verein. Er beruft die Vorstandssitzungen sowie die
Hauptversammlungen ein und führt in diesen Gremien den Vorsitz. Er sorgt für die Durchführung der Beschlüsse und überwacht die
Tätigkeiten der Vereinsorgane.
(2) Zahlungen aus der Vereinskasse, die außerhalb von Vorstandsbeschlüssen anfallen, dürfen vom Kassier nur mit Zustimmung des
1. Vorsitzenden vorgenommen werden.
(3) Jeweils in der ordentlichen Hauptversammlung erstattet der 1. Vorsitzende den Jahresbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr.
(4) Der/Die 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden und vertritt ihn im Falle seiner Verhinderung.
(5) Der Schriftführer führt die Vereinsprotokolle und die Korrespondenz. Er sammelt und verwahrt die Vereinsakten, hält das
Mitgliederverzeichnis auf dem Laufenden und versendet Mitteilungen an die Vereinsmitglieder.
(6) Der Kassier besorgt die Kassengeschäfte und hält die Bücher revisionsfähig auf dem Laufenden. Er erstattet der ordentlichen
Hauptversammlung einen Jahres-Kassenbericht.
§ 11 Der Beirat
(1) Der Beirat besteht aus maximal 4 Mitgliedern. Er wird von der Hauptversammlung für 3 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Er ist
kein Beschlussorgan.
Aufgabe des Beirats ist es, den Vorstand vor allem bei der Planung, Festlegung und Durchführung der Jahresprogramme zu unterstützen.
Auch andere Aufgaben können vom Vorstand einvernehmlich an den Beirat übertragen werden.
(2) Die Beiratsmitglieder haben beratende Stimme in den Vorstandssitzungen. Eigene Beiratssitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden
einberufen.
§ 12 Kassenprüfer
(1) Zwei Kassenprüfer prüfen ein- oder zweimal im Geschäftsjahr die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung anhand der Belege, Bücher,
Kontoauszüge und Bestände. Sie berichten in der ordentlichen Hauptversammlung über die Ergebnisse der Prüfungen.
(2) Die Kassenprüfer werden jährlich neu mit einfacher Mehrheit von der Hauptversammlung gewählt.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann in einer Hauptversammlung nur beschlossen werden, wenn auf der Ladung zur Versammlung ausdrücklich
auf diesen Tagesordnungspunkt nebst Begründung hingewiesen wurde.
Der Verein ist aufgelöst wenn 4/5 der ordnungsgemäß abgegebenen Stimmen, schriftlich nach § 8(4) oder in geheimer Wahl, für die
Auflösung votiert.
(2) Bei Auflösung des Vereins soll das Geldvermögen an bedürftige Personen oder caritative Einrichtungen gegeben werden. Der Vorstand
macht Vorschläge; die Hauptversammlung benennt durch Mehrheitsbeschluss die Empfängeradressen.
Andere Wertgegenstände werden dem Landesverband der Pfälzer e.V. als Nachlass übereignet.
Die Abwicklung wird von zwei in dieser Versammlung bestellten Liquidatoren durchgeführt.
§ 14 Wirksamkeit
Diese neue Fassung der Satzung wurde in der außerordentlichen Hauptversammlung am 23. 06. 1998 beschlossen.
Sie tritt an die Stelle der alten Satzung vom 27. Januar 1983.
Für die Richtigkeit:
gez. Werner LAUX ...........gez. Else FISCHER............gez. Rainer RÖCKL
1. Vorsitzender.................2. Vorsitzende.................... Schriftführer